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Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 18.11.2022
- 39 C 305/22 -
Diskriminierung aufgrund verweigerter Mitgliedschaft in Fitnessstudio wegen Sinti-Namens
Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.000 €
Wird einer Person die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio wegen ihres Sinti-Namens verwehrt, liegt eine Diskriminierung vor, welche gemäß § 21 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.000 € begründen kann. Dies hat das Amtsgericht Neumünster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2021 wurde eine Sinteza angeblich wegen der pandemiebedingten Einschränkungen von einem
Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung
Das Amtsgericht Neumünster entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 21 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf
Mitgliedschaften von Angehörigen anderer Minderheiten unerheblich
Soweit die Beklagte auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2023
Quelle: Amtsgericht Neumünster, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32554
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