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Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.04.2010
- 17 Ca 8907/09 -
Bewerber abgelehnt – Bezeichnung als “Ossi“ stellt keine entschädigungswürdige Diskriminierung dar
"Ossis" sind keine eigene Ethnie
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer dessen Bewerbung bei einem Unternehmen mit dem Vermerk "(-) Ossi" abgelehnt wird, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen geltend gemachter Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft als Ostdeutscher hat.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die aus der ehemaligen DDR (Ostberlin) stammende und vor der Wende in die Bundesrepublik übergesiedelte Klägerin im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk “(-)OSSI“. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten, einem in Stuttgart ansässigen Unternehmen, die Zahlung einer auf das
Keine Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft
Das Arbeitsgericht Stuttargt entschied, dass die Klägerin von dem beklagten Unternehmen keine Entschädigung wegen geltend gemachter Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft als Ostdeutsche verlangen kann. Es hat hierzu ausgeführt, die Bezeichnung als “Ossi“ könne zwar diskriminierend gemeint sein und/oder so empfunden werden, sie erfülle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
§ 1 AGG lautet: „Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.
Bezeichnung “Ossi“ wird dem Begriff der Ethnie nicht gerecht
Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot sieht das Gesetz in § 15 Abs. 1 und 2 Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche vor. Selbst wenn davon ausgegangen werde, so das Gericht, dass mit dem Begriff “Ethnie“ Populationen von Menschen beschrieben werden, die durch ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur, durch ihre Verbindung zu einem spezifischen Territorium und durch ein geteiltes Gefühl der Solidarität verbunden sind, so werde die Bezeichnung “Ossi“ nicht dem Begriff der Ethnie als Gesamtgefüge dieser Elemente gerecht.
DDR nahm nur wenig mehr als eine Generation unterschiedliche Entwicklung
Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den “Ossis“ an diesen Merkmalen, zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Stuttgart
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Dokument-Nr. 9507
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