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Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 17.11.2011
- 5 BV 17 /11 -
Betriebsrat hat keinen Anspruch auf umfassende Einsichtnahme in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk
Gründe für umfassende Einsichtnahme in Protokolldateien seitens des Betriebsrats nicht plausibel begründet
Das Arbeitsgericht Wesel hat den Anspruch eines Betriebsrats auf eine umfassende Einsichtnahme in Protokolldateien für die Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk verneint. Nachdem Arbeitgeber bereits eingeräumt hatte, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen hatte, sah das Gericht keine weiteren plausiblen Gründe, dem Betriebsrat einen Anspruch darauf zu gewähren, wer, wann und wie im Detail Zugriff auf das Laufwerk genommen hat.
Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten darüber, ob dem
Betriebsrat kann Gründe für Wunsch nach umfassender Einsichtnahme in Protokolldateien nicht nachvollziehbar darlegen
Das Arbeitsgericht Wesel hat den gestellten Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Denn der
Gericht untersagt Arbeitgeber bereits zuvor Einsichtnahme in elektronische Dateien des Betriebsrates
Der
Betriebsrat benötigt zum Treffen entsprechender Sicherheitsvorkehrungen Informationen über unberechtigte Zugriffe auf Betriebsratslaufwerk
In dem jetzt anhängigen Verfahren hatte der
Arbeitsgericht verneint Anspruch auf detaillierte Auskünfte über Zugriffe auf Betriebsratslaufwerk
Dies ist aus Sicht des Arbeitsgerichts jedoch nicht nachvollziehbar. Denn aufgrund des bereits unstreitigen Zugriffs auf seine Datei steht fest, dass Unberechtigte – in diesem Fall der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2012
Quelle: Arbeitsgericht Wesel/ra-online
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Dokument-Nr. 12586
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