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Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 01.03.2012
- 6 Ca 3382/11 -
Fristlose Kündigungen und Abmahnungen stellen kein Mobbing dar
Betriebsratsvorsitzende scheitert mit Klage auf Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 420.000 Euro wegen Mobbings
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage einer Betriebsratsvorsitzenden auf Erhalt von Schmerzensgeld in Höhe von 420.000 Euro wegen Mobbings abgewiesen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin, wie behauptet, seitens des Arbeitgebers diskriminiert oder in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls die auf der Gala „Goldene Bild der Frau“ im März 2011 für ihr soziales Engagement ausgezeichnet wurde, ist bei der Beklagten seit 2000 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Seit August 2008 ist sie Vorsitzende des Betriebsrats. Ende 2010 und Anfang 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats mehrmals fristlos. Sie wirft der Klägerin unter anderem vor, andere Mitglieder des Betriebsrats beleidigt und bedroht, ein Tierabwehrgerät im Betriebsratsbüro aufbewahrt und ihre
Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen angeblichen monatelangen Mobbings und daraus resultierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen
Nunmehr verlangt die Klägerin von der Beklagten
Anhaltspunkte für Diskriminierung oder Verletzung der Persönlichkeitsrechte nicht erkennbar
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage abgewiesen. Dem umfangreichen, aber weitgehend rechtlich unerheblichen Vortrag der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte sie diskriminiert oder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Die Beklagte hat sich ihr gegenüber lediglich grundsätzlich zulässiger arbeitsrechtlicher Instrumentarien bedient. Im Übrigen handelt es sich bei der Einstellung der Klägerin, für ein gutes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2012
Quelle: Arbeitsgericht Wuppertal/ra-online
- Mobbingklage erfolglos – Gericht verneint Anspruch eines Oberarztes auf Schadensersatz in Höhe von einer halben Million Euro
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012
[Aktenzeichen: 11 Sa 722/10]) - ArbG Cottbus: Arbeitgeber zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbing verpflichtet
(Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 08.07.2009
[Aktenzeichen: 7 Ca 1960/08])
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Dokument-Nr. 13132
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