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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2012
1 ABN 27/12 -

CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig

BAG bestätigt Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die am 11. Dezember 2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nie tariffähig war.

Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 ist Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Die zeitlichen Wirkungen des Senatsbeschlusses betrafen die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP und waren daher auf den Zeitraum ab dem 8. Oktober 2009 beschränkt.

LAG stellt fehlende Tariffähigkeit auch im zeitlichen Geltungsbereich früherer Satzungen fest

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 9. Januar 2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer früheren Satzungen vom 11. Dezember 2002 und vom 5. Dezember 2005 festgestellt.

BAG: Seit der Gründung fehlende Tariffähigkeit der CGZP rechtskräftig festgestellt

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Erste Senat zurückgewiesen. In zwei weiteren Entscheidungen vom 23. Mai 2012 hat der Senat entschieden, dass durch seinen Beschluss vom 14. Dezember 2010 und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt ist.

Die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt, können damit ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2012
    [Aktenzeichen: 1 AZB 58/11]
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 28.09.2011
    [Aktenzeichen: 1 Ta 500/11]
weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
  • Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2012
    [Aktenzeichen: 1 AZB 67/11]
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.11.2011
    [Aktenzeichen: 9 Ta 271/11]
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Dokument-Nr.: 13547 Dokument-Nr. 13547

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