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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2012
- 1 ABN 27/12 -
CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig
BAG bestätigt Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die am 11. Dezember 2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nie tariffähig war.
Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 ist
LAG stellt fehlende Tariffähigkeit auch im zeitlichen Geltungsbereich früherer Satzungen fest
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 9. Januar 2012 die fehlende
BAG: Seit der Gründung fehlende Tariffähigkeit der CGZP rechtskräftig festgestellt
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Erste Senat zurückgewiesen. In zwei weiteren Entscheidungen vom 23. Mai 2012 hat der Senat entschieden, dass durch seinen Beschluss vom 14. Dezember 2010 und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 die fehlende
Die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2012
[Aktenzeichen: 1 AZB 58/11] - Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: 1 Ta 500/11]
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2012
[Aktenzeichen: 1 AZB 67/11] - Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.11.2011
[Aktenzeichen: 9 Ta 271/11]
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Dokument-Nr. 13547
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