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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.02.2012
- 1 ABR 46/10 -
Betriebsrat ist zur Überwachung des betrieblichen Eingliederungsmanagements berechtigt
Namentlicher Benennung der Betroffenen stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen
Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu prüfen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nachkommt, hat der Betriebsrat zu überwachen (§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig.
In dem zugrunde liegenden Fall besteht im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Arbeitgebers eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Nach dieser erhält der
Arbeitgeber muss namentlich Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlicher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 16.05.2012
[Aktenzeichen: 5 BV 20/10]
- BVerwG zum Informationsrecht des Personalrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.06.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 6 P 8.09]) - Bundesarbeitsgericht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement vor krankheitsbedingter Kündigung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2007
[Aktenzeichen: 2 AZR 716/06])
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Dokument-Nr. 13006
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