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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.1955
- 1 AZR 480/54 -
BAG: Sozialadäquater wilder Streik kann durch Übernahme einer Gewerkschaft zu legitimen Streik werden
Kein Recht zur fristlosen Kündigung des streikenden Arbeitnehmers
Ein sozialadäquater Streik, der ohne Aufruf einer Gewerkschaft ausgebrochen ist (sog. "Wilder Streik"), kann durch Übernahme einer Gewerkschaft zu einem legitimen Streik werden. In diesem Fall ist eine fristlose Kündigung der streikenden Arbeitnehmer unzulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 1954 traten die Schlachtergesellen des Kieler Schlachthofes in den Streik, um somit Lohnerhöhungen zu erreichen. Der Streik wurde zwei Tage nach der
Unwirksame fristlose Kündigung aufgrund Vorliegens eines legitimen Streiks
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Schlachtergesellen und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die
Übernahme des wilden Streiks durch Gewerkschaft begründet dessen Legitimität
Der Streik sei zwar zunächst ohne Mitwirkung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.1954
[Aktenzeichen: 2 Sa 130/54]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1957, Seite: 1281 BB 1957, 1281 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1955, Seite: 1018 DB 1955, 1018
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Dokument-Nr. 24843
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