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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2011
- 10 AZR 206/10 -
BAG zur Funktionszulage im Schreibdienst
TVöD sieht keine vergleichbaren Zulagen vor
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im Schreibdienst tätig sind, haben nach Inkrafttreten des TVöD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes) keinen Anspruch auf Fortzahlung der Funktionszulage. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Aufgrund einer bis zum 31. Dezember 1983 bestehenden Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) erhielten bestimmte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im
Nach Inkrafttreten des TVöD keine Zulage vorgesehen
Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit dem 31. Oktober 1983 als teilzeitbeschäftigte im
Klägerin scheitert vor Gericht
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die auf ungekürzte Fortzahlung der Zulage gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Auflösende Bedingung durch TVöD rechtswirksam
Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage bestand nur bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Neuregelung. Eine solche Neuregelung erfolgte durch den TVöD. Die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung war rechtswirksam, insbesondere stellt sie keine
Die Frage, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2010
[Aktenzeichen: 6 Sa 139/09]
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Dokument-Nr. 11661
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