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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2015
- 10 AZR 266/14 -
BAG: Anspruch auf Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung trotz unterschiedlicher Höhe der Sonderzahlungen
Anteiliger Anspruch auf Sonderzahlung bei beendeten Arbeitsverhältnissen
Gewährt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg eine vom Umsatz abhängige Sonderzahlung, so steht den Arbeitnehmern aufgrund einer dadurch entstandenen betrieblichen Übung ein Anspruch auf die Sonderzahlung zu. Dabei ist es unerheblich, ob die Sonderzahlungen in den vergangenen Jahren in unterschiedlicher Höhe gewährt wurden. Stellen die Sonderzahlungen zudem eine Gegenleistung zur erbrachten Arbeitsleistung dar, so steht einem Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zumindest ein anteiliger Anspruch zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitgeberin gewährte ihren Mitarbeitern jährlich zusammen mit der Novembervergütung ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts. Darüber hinaus erhielten die Mitarbeiter mit der Dezembervergütung eine vom Betriebsergebnis abhängige "Sonderzahlung". Diese betrug für das Jahr 2007 10.000 EUR brutto und für die Jahre 2008 und 2009 12.500 EUR brutto. Nachdem ein bei der Arbeitgeberin beschäftigter Bauleiter im November 2010 aus dem Unternehmen ausschied, erhielt er für das Jahr 2010 keine
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wiesen die Klage auf Gewährung der
Bundesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger habe aufgrund einer betrieblichen Übung einen Anspruch auf Gewährung einer anteiligen
Unterschiedliche Höhe der Sonderzahlung unerheblich
Für unerheblich hielt das Bundesarbeitsgericht den Umstand, dass die Sonderzahlungen in den vergangenen Jahren in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wurden. Denn es sei für eine vom Betriebsergebnis abhängige
Gewährung der Sonderzahlung nicht vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die Gewährung der
Feststellung zur Höhe der Sonderzahlung durch Landesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück, damit dieses über die Höhe der Sonderzahlungen entscheiden konnte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 23.02.2012
[Aktenzeichen: 9 Ca 256/10] - Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2013
[Aktenzeichen: 6 Sa 134/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 1968 DB 2015, 1968 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2015, Seite: 992 NZA 2015, 992
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Dokument-Nr. 21705
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