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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2018
- 4 AZR 443/17 -
BAG: Keine betriebliche Übung bei irrtümlicher Annahme des Arbeitsgebers zur Leistungspflicht
Anwendung eines Tarifvertrags aufgrund betrieblicher Übung möglich
Zwar kann ein Tarifvertrag aufgrund einer betrieblichen Übung zur Anwendung kommen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber irrtümlich meint, er müsse den Tarifvertrag anwenden. In diesem Fall entsteht keine betriebliche Übung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin auf Zahlung einer höheren Vergütung. Die Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 1994 bei einem Klinikum beschäftigt. Im Jahr 2007 kam es zu einem Betriebswechsel. Die neue Betreiberin des Klinikums teilte der Arbeitnehmerin mit, dass auf ihr Arbeitsverhältnis ein bestimmter
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht geben Klage statt
Sowohl das Arbeitsgericht Magdeburg als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts finde der alte
Bundesarbeitsgericht verneint Entstehung einer betrieblichen Übung
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf höheren Lohn zu, da der alte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil vom 18.02.2015
[Aktenzeichen: 7 Ca 1216/14] - Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.08.2017
[Aktenzeichen: 6 Sa 216/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 2931 BB 2018, 2931 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2019, Seite: 1085 BB 2019, 1085 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 3666 NJW 2018, 3666 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 20 NJW-Spezial 2019, 20 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2018, Seite: 1630 NZA 2018, 1630 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2019, Seite: 426 NZG 2019, 426
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Dokument-Nr. 28286
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