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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2010
- 10 AZR 58/09 -
BAG: Zulage von Wechselschichtarbeit auch bei gewährtem Urlaub möglich
Entscheidend ist, ob ohne gewährte Arbeitsbefreiung geforderte Schichten geleistet worden wären
Fällt eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte beispielsweise wegen der Gewährung von Erholungsurlaub von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist, so steht dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit dennoch nicht entgegen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine
Sachverhalt
Der Kläger ist als Krankenpfleger in Wechselschicht bei der Beklagten tätig. Die Beklagte legt bis zum 15. eines jeden Monats die Einteilung der Arbeitnehmer für den Folgemonat fest. Der Kläger hatte von Mitte August 2006 bis Mitte September 2006
Anspruch auf Zulage für ständige Wechselschichtarbeit steht nichts entgegen
Der Bundesgerichtshof hat - anders als die Vorinstanzen - der Klage stattgegeben. Fällt eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte wegen der Gewährung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2010
Quelle: ra-online, BAG
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.12.2008
[Aktenzeichen: 5 Sa 716/07]
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Dokument-Nr. 9414
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