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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2010
- 10 AZR 66/09 -
BAG zur Zulässigkeit einer Nebentätigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
Nebentätigkeit darf nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit beider Unternehmen untersagt werden
Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Dies gilt auch bei Nebentätigkeiten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Klägerin ist langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG beschäftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine
Schutzwürdige Interessen des Hauptarbeitgebers durch Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt.
Das Bundesarbeitsgericht hat - anders als die Vorinstanzen - festgestellt, dass die Klägerin in diesem Fall die betreffende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2010
Quelle: ra-online, BAG
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 27.08.2008
[Aktenzeichen: 10 Sa 174/08]
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Dokument-Nr. 9409
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