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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2015
- 2 AZR 237/14 -
Kündigung nach In-vitro-Fertilisation unwirksam
Mutterschutzrechtliches Kündigungsverbot greift bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle
Eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG jedenfalls dann unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sogenannte Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation). Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und - wie schon die Vorinstanzen - der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war als eine von zwei Angestellten seit Februar 2012 in der Versicherungsvertretung des Beklagten beschäftigt. Ermahnungen oder Abmahnungen etwa wegen schlechter Leistungen erhielt sie nicht. Am 14. oder 15. Januar 2013 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe. Der Embryonentransfer erfolgte am 24. Januar 2013. Am 31. Januar 2013 sprach der Beklagte - ohne behördliche Zustimmung - eine ordentliche
BAG erklärt Kündigung für unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.03.2014
[Aktenzeichen: 3 Sa 502/13]
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Dokument-Nr. 20829
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