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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011
- 2 AZR 323/10 -
BAG: Sexuelle Bemerkungen gegenüber einer Mitarbeiterin rechtfertigen fristlose Kündigung
Vorherige Abmahnung ist nicht notwendig
Wird eine Mitarbeiterin an zwei Tagen hintereinander von einem Kollegen mehrfach verbal sexuell belästigt, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Kollegen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Juni 2008 wurde eine 26-jährige Beschäftigte eines Möbelhauses von einem Kollegen mehrmals verbal sexuell belästigt. Er brachte in anzüglicher Weise die Erwartung zum Ausdruck, die Mitarbeiterin habe für ihn ihre körperlichen Reize zur Schau gestellt. Des Weiteren sprach er sie auf ihr Sexualleben an und machte ihr anzügliche Angebote. Die Mitarbeiterin meldete dies. Woraufhin der Kollege fristlos gekündigt wurde. Der
Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung lag vor
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen außerordentlichen Kündigung habe vorgelegen. Die Kündigung sei daher wirksam gewesen. Durch das Verhalten des Arbeitnehmers im Juni 2008 habe er die Mitarbeiterin sexuell belästigt. Dies habe eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dargestellt. Die wiederholten sexuellen Bemerkungen habe die Würde der Mitarbeiterin verletzt. Durch die Bemerkungen habe er sie verbal sexuell belästigt und zum Sexualobjekt erniedrigt. Dadurch sei ein Arbeitsumfeld entstanden, in welchem die Mitarbeiterin jederzeit mit weiteren entwürdigenden Anzüglichkeiten seitens des Kollegen habe rechnen müssen.
Umstände des Einzelfalls rechtfertigten Kündigung
Der
Abmahnungs- und Kündigungsgrund standen in einem inneren Zusammenhang
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts habe der Grund der
Verbale sexuelle Belästigung stellte schwere Pflichtverletzung dar
Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts habe die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers auch schwer gewogen. Eine verbale Belästigung sei nicht weniger gravierend als eine körperliche. Die Intensität einer verbalen Belästigung könne ebenfalls als erheblich anzusehen sein, wenn sie - wie hier - fortgesetzt und hartnäckig erfolgen.
Weitere Abmahnung war nicht notwendig
Eine weitere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 05.02.2009
[Aktenzeichen: 1 Ca 1247/08] - Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.10.2009
[Aktenzeichen: 11 Sa 511/09]
- "Dich würd ich auch gern von hinten ficken": Kündigung wegen verbaler sexueller Belästigung erfordert vorherige Abmahnung
(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2008
[Aktenzeichen: 1 Sa 547/08]) - "Du geiles Etwas, heute komm ich zu Dir dann bumsen wir eine Runde": Sexuelle Belästigung einer Auszubildenden führt zur sofortigen fristlosen Kündigung
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2001
[Aktenzeichen: 9 Sa 853/01])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2012, Seite: 407 NJW 2012, 407 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2011, Seite: 1342 NZA 2011, 1342
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Dokument-Nr. 15183
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