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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2018
- 2 AZR 370/18 -
BAG: Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen absichtlich falscher Angabe der Überstundenanzahl über mehrere Jahre
Kein Recht zum Ausgleich von nicht gezahlten Erschwerniszuschlägen mit falschen Überstunden
Gibt ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre absichtlich falsche Überstunden an, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer darf nicht gezahlte Erschwerniszuschläge nicht eigenmächtig durch falsche Überstunden ausgleichen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von Anfang 2012 bis Anfang 2017 hatte ein
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben Klage statt
Sowohl das Arbeitsgericht Mannheim als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gaben der Klage statt. Sie hielten die
Bundesarbeitsgericht bejaht Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Die
Kein Recht zum Ausgleich von nicht gezahlten Erschwerniszuschlägen mit falschen Überstunden
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts könne sich der
Interessenabwägung geht zu Lasten des Arbeitnehmers
Das Bundesarbeitsgericht hielt angesichts des schwerwiegenden, systematischen und vorsätzlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für gewichtiger als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 21.09.2017
[Aktenzeichen: 12 Ca 63/17] - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.05.2018
[Aktenzeichen: 19 Sa 61/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 636 BB 2019, 636 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 1161 NJW 2019, 1161 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2019, Seite: 445 NZA 2019, 445
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Dokument-Nr. 28812
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