wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018
2 AZR 493/17 -

BAG: Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungs­schutz­klage bei Einwurf einer Kündigung in inländischen Briefkasten trotz dauerhaften Aufenthalts des Arbeitnehmers im Ausland

Durch Vorhalten eines mit Namen versehenen Briefkastens wird Zugangsmöglichkeit aufrechterhalten

Eine Kündigungs­schutz­klage kann nicht gemäß § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zugelassen werden, wenn der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer trotz dauerhaften Aufenthalts im Ausland im Inland einen mit seinem Namen versehenen Briefkasten vorhält und in diesem die Kündigung eingeworfen wurde. Es obliegt dem Arbeitnehmer Vorkehrungen für eine rechtzeitige Kenntnisnahme von in seinen Briefkasten eingeworfenen Schreiben zu treffen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2016 wurde dem Chefarzt einer Klinik gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde in dem mit seinem Namen versehenen Briefkasten seines Wohnhauses eingeworfen. Dort war der Chefarzt aber nicht mehr wohnhaft seit er eine Beschäftigung in Katar aufgenommen hatte. In Deutschland war er nur unregelmäßig. Sein Wohnhaus hatte er vermietet und dem Mieter aufgegeben, jeden Monat die Post nach Katar zu senden. Der Chefarzt erhielt erst im Juli 2016 Kenntnis von der Kündigung als er sich für einige Tage in Deutschland befand. Er erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Da die Frist zur Klageerhebung aber bereits verstrichen war, beantragte er die nachträgliche Zulassung der Klage. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven und das Landesarbeitsgericht Bremen wiesen diesen Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Revision des Chefarztes.

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Chefarztes zurück. Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG komme nicht in Betracht. Denn der Kläger sei nicht trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben. Er hätte nämlich dafür Sorge tragen müssen, dass er zeitnah von für ihn bestimmten Sendungen Kenntnis erlangt.

Aufrechterhalten einer Zugangsmöglichkeit durch Briefkasten

Der Kläger habe durch das Vorhalten eines mit seinem Namen versehenen Briefkastens an seinem Wohnhaus eine Zugangsmöglichkeit aufrechterhalten, so das Bundesarbeitsgericht, so dass ihn auch die Obliegenheit getroffen habe, Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme von dort eingelegten Schreiben zu treffen. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Er hätte zum Beispiel seinen Mieter darum bitten können, die Post an eine Person seines Vertrauens weiterzuleiten und diese wiederum mit der Überprüfung des Inhalts der Sendung beauftragen können. Die Anweisung an den Mieter einmal in Monat die Post nach Katar zu senden sei insbesondere angesichts der erheblichen Postlaufzeiten von Deutschland nach Katar unzureichend gewesen.

Keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch Arbeitgeberin

Eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Selbst wenn ihr die Beschäftigung des Klägers in Katar bekannt gewesen wäre, habe sie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger die nötigen Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme getroffen hat.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 13.12.2016
    [Aktenzeichen: 6 Ca 6172/16]
  • Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 03.08.2017
    [Aktenzeichen: 2 Sa 26/17]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2018, Seite: 2099
BB 2018, 2099
 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2018, Seite: 2684
BB 2018, 2684
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2916
NJW 2018, 2916
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 564
NJW-Spezial 2018, 564
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2018, Seite: 1157
NZA 2018, 1157
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2018, Seite: 1996
ZIP 2018, 1996

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27729 Dokument-Nr. 27729

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27729

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?