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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2009
- 2 AZR 548/08 -
Bundesarbeitsgericht zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage
Verspätete Klageerhebung durch gewerkschaftlichen Bevollmächtigten nicht zulässig
Ein Arbeitnehmer muss sich die Fristversäumnis eines Gewerkschaftsvertreters bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage zurechnen lassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer
Sachverhalt
In dem zugrundeliegenden Fall war dem Kläger am 19. Juli 2004 eine
Gewerkschaft hätte fristgerechte Bearbeitung sicherstellen müssen
Der Antrag hatte vor dem Zweiten Senat keinen Erfolg. Der Kläger selbst war zwar schuldlos an der Fristversäumung. Er hatte seinerseits mit der Beauftragung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/09 des BAG vom 28.05.2009
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2008
[Aktenzeichen: 10 Sa 26/08]
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Dokument-Nr. 7931
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