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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2009
- 2 AZR 894/07 -
Eine durch den Arbeitnehmer ausgesprochene fristlose Kündigung ist wirksam und kann von diesem nicht später als unwirksam erklärt werden
Auch wenn ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung fehlte, bleibt die Kündigung wirksam
Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Kläger im August 2003 fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte der Kläger von der jetzigen Beklagten Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers, weil sie dessen Betrieb im September 2003 übernommen habe (Betriebsübergang, § 613 a BGB). Seine zuvor ausgesprochene
BAG: Arbeitnehmer kann sich regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen
Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Zwar bedarf auch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/09 des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2009
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 13.02.2007
[Aktenzeichen: 7 Sa 294/06]
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Dokument-Nr. 7576
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