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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2016
- 5 AZR 716/15 -
Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten
Arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelungen werden wegen Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes jedoch nicht unwirksam
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen. Der Kläger machte geltend, dass die Beklagte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen
Vorinstanzen weisen Klage ab
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Gezahlte Monatsvergütung erreicht gesetzlichen Mindestlohn
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger steht für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.10.2015
[Aktenzeichen: 8 Sa 540/15]
- Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst ist mit Mindestlohngesetz vereinbar
(Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 21.04.2015
[Aktenzeichen: 1 Ca 448/15h]) - Mindestlohn in der Pflegebranche gilt auch für Bereitschaftsdienst
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012
[Aktenzeichen: 4 Sa 48/12])
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Dokument-Nr. 22829
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