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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2019
6 AZR 329/18 -

Kündigung aufgrund unternehmerischer Entscheidungen: Schwerbehinderter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Beschäftigungs­garantie

Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten kann durch Organisations­änderung entfallen

Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeits­verhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gibt schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungs­garantie. Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisations­änderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungs­anspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiter­beschäftigungs­möglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der schwerbehinderte Kläger des zugrunde liegenden Falls war langjährig bei der insolventen Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insolvenzverfahrens, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen hatte. Die Namensliste enthält den Namen des Klägers, dessen Arbeitsplatz wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden muss. Die Hilfstätigkeiten, die er verrichtete, werden nunmehr von den verbliebenen Fachkräften miterledigt. Andere Tätigkeiten kann der Kläger nicht ausüben. Er hält die Kündigung dennoch für unwirksam und beruft sich auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie den Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF.

Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung in zulässiger Weise beendet

Die Vorinstanzen wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis laut Bundesarbeitsgericht beendet. Der tarifliche Sonderkündigungsschutz zeige gemäß § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung. Hiergegen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF komme mangels geeigneter Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zum Tragen. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt, so das Bundesarbeitsgericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2018
    [Aktenzeichen: 16 Sa 1410/16]
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Kommentare (1)

 
 
Theo schrieb am 17.05.2019

Leider ist die UN - Konvention in Deutschland immer noch nicht das Blatt Papier wert, auf dass sie gedruckt wurde.

Hier wird nicht wirklich versucht, Behinderte zu inklusieren und/oder zu integrieren, sondern eher mit dubioser Gesetzgebung, wie z. B. angeblicher AGG Hopper, weiterhin zu beschneiden.

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