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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2019
- 6 AZR 329/18 -
Kündigung aufgrund unternehmerischer Entscheidungen: Schwerbehinderter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Beschäftigungsgarantie
Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten kann durch Organisationsänderung entfallen
Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gibt schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der schwerbehinderte Kläger des zugrunde liegenden Falls war langjährig bei der insolventen Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel einem tariflichen
Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung in zulässiger Weise beendet
Die Vorinstanzen wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis laut Bundesarbeitsgericht beendet. Der tarifliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2018
[Aktenzeichen: 16 Sa 1410/16]
- BAG: Schwerbehinderter Arbeitnehmer hat grundsätzlich drei Wochen nach Kündigung Zeit sich auf Schwerbehinderung zu berufen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016
[Aktenzeichen: 2 AZR 700/15]) - Kündigung eines Schwerbehinderten: Pflicht, innerhalb von 3 Wochen den Arbeitgeber über Schwerbehindertenantrag zu informieren
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2010
[Aktenzeichen: 1 Sa 403 e/09])
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Dokument-Nr. 27416
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