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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2003
- 6 AZR 536/01 -
Arbeitgeber muss Altenpfleger Dienstkleidung unentgeltlich bereitstellen
Farbe und Material werden vom Arbeitgeber vorgeschrieben
Das Bundesarbeitsgericht zur Frage, wann die Dienstkleidung vom Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellt werden muss.
Im hier zugrunde liegenden Fall ist der Kläger im Krankenhaus der Beklagten als Altenpfleger tätig. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte die
Arbeitgeber ordnet bestimmte Kleidung an
Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR-Caritas Anwendung. Nach § 21 AVR-Caritas muss die
Vorgeschriebene Kleidung während der Arbeitszeit entspricht dem Begriff "Dienstkleidung"
Die daraufhin erfolgte Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Die Kleidung, deren Tragen die Beklagte während der Arbeitszeit verlangt, entspricht dem Begriff der "Dienstkleidung" iSd. AVR-Caritas. In Anlehnung an die Regelung des § 67 BAT gelten nach § 21 Abs. 2 AVR solche Kleidungsstücke als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2011
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (pm)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.05.2001
[Aktenzeichen: 7 Sa 140/01] - Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 03.11.2000
[Aktenzeichen: 1 Ca 2441/00]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2003, Seite: 1197 NZA 2003, 1197
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Dokument-Nr. 13618
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