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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010
- 6 AZR 809/08 -
Kinderbezogener Ortszuschlag eines Teilzeitbeschäftigten gemäß BAT-O nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD
Ehegatte stünde eine entsprechende Leistung zu
Der kinderbezogene Ortszuschlag eines im Geltungsbereich des BAT-O teilzeitbeschäftigten Angestellten wird nach der Überleitung seines vollbeschäftigten Ehegatten in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig gekürzt. Diese Kürzungsregelung findet gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine Anwendung, weil dem in den TVöD übergeleiteten Ehegatten gemäß § 11 der Überleitungstarifverträge eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zustünde, wenn er das Kindergeld bezöge. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer bei dem beklagten Freistaat. Auch seine vollbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für ihre beiden Kinder bezog der Kläger. Er erhielt deshalb trotz der Teilzeitarbeit gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O den vollen kinderbezogenen
Klage erfolgreich
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Hätte nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau vor der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD Kindergeld bezogen und damit nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O den ungekürzten kinderbezogenen
Entsprechende Leistung" im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O
Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.08.2008
[Aktenzeichen: 3 Sa 700/07]
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Dokument-Nr. 9278
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