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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2017
6 AZR 843/15 -

Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber zulässig

BAG zur tariflichen Stufenzuordnung

Es verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011, dass § 16 Abs. 2 TV-L die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall ist die Klägerin seit Januar 2014 als Erzieherin beim beklagten Land beschäftigt. Sie wird nach Entgeltgruppe 8 Stufe 2 TV-L vergütet. Die Klägerin war seit 1997 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern im deutschen Inland tätig. Sie hält die Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber durch § 16 Abs. 2 TV-L unter anderem wegen der unmittelbar wirkenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestimmungen für unzulässig. Deshalb will die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr seit Januar 2014 Entgelt aus Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TV-L zusteht.

Sachlicher Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschiften nicht eröffnet

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. § 16 Abs. 2 TV-L weist keinen hinreichenden Auslandsbezug auf, wenn Arbeitnehmer nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Der sachliche Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften ist in solchen Fällen nicht eröffnet. Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Auch nationale Regelungen stehen der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht entgegen.

Parallelfall ebenfalls Klage erfolglos

Das Gericht hat am 23. Februar 2017 auch über die weitgehend gleich gelagerte Sache - 6 AZR 244/16 - entschieden. Er hat die Revision des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015
    [Aktenzeichen: 7 Sa 773/15]
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Dokument-Nr.: 23906 Dokument-Nr. 23906

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