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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2020
- 7 ABR 18/18 -
Keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers vor der Entscheidung über dessen Gleichstellungsantrag
Vorsorgliche Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über Umsetzung vor Entscheidung über Gleichstellungsantrag nicht notwendig
Hat ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin, ein Jobcenter, beschäftigte eine Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkannt ist. Am 4. Februar 2015 stellte diese einen Antrag auf
Schwerbehindertenvertretung verweist auf Pflicht zur Anhörung und Unterrichtung
Die
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Umsetzung eines Arbeitnehmers muss erst nach erfolgter Feststellung der Gleichstellung erfolgen
Das Arbeitsgericht gab dem Hauptantrag statt, das Landesarbeitsgericht wies die Anträge ab. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28340
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