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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2024
- 7 ABR 26/23 -
Weniger Kandidaten bei Betriebsratswahl als vorgesehen: Kleinerer Betriebsrat zulässig
Betriebsratswahl auch mit weniger Kandidaten als vorgesehen wirksam
Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)* einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten nur drei Arbeitnehmerinnen und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung begehrt. Dem haben die Vorinstanzen nicht entsprochen und die Betriebsratswahl für wirksam erachtet.
BAG: Betriebsratswahl ist wirksam
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2024
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2023
[Aktenzeichen: 5 TaBV 7/22]
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Dokument-Nr. 33937
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