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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.2015
- 7 ABR 42/13 -
Bei Entscheidung über Art der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder sind Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen für Schwellenwert mitzuzählen
Belegschaftsstärke entscheidend für Direktwahl oder Delegiertenwahl der Aufsichtsratsmitglieder
Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen sind für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen, ab dessen Erreichen die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) grundsätzlich nicht mehr als unmittelbare Wahl, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Nach § 9 Abs. 1 MitbestG werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. § 9 Abs. 2 MitbestG bestimmt, dass die Wahl in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern in unmittelbarer Wahl erfolgt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.
Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen sind bei Entscheidung über Art der Wahl mitzuzählen
Das MitbestG definiert den Begriff "Arbeitnehmer" nicht selbst, sondern verweist in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht hat unter Fortführung seiner neueren Rechtsprechung, nach der die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs insbesondere von einer normzweckorientierten Auslegung des jeweiligen gesetzlichen Schwellenwertes abhängt, entschieden, dass für die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG jedenfalls wahlberechtigte
Das Gericht hatte nicht darüber zu befinden, ob
Antrag auf Durchführung einer unmittelbaren Wahl erfolglos
Wie in den Vorinstanzen blieb damit der Antrag von 14 in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, den Hauptwahlvorstand zu verpflichten, die Wahl als unmittelbare Wahl durchzuführen, beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Hauptwahlvorstand hatte unter Einbeziehung von 444 auf Stammarbeitsplätzen eingesetzten wahlberechtigten Leiharbeitnehmern eine Gesamtbeschäftigtenzahl in dem Unternehmen von 8.341 Personen festgestellt. Der Beschluss, die Aufsichtsratswahl als Delegiertenwahl durchzuführen, entspricht daher der vom Gesetz in § 9 Abs. 1 MitbestG vorgesehenen Regelwahlart.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2013
[Aktenzeichen: 9 TaBV 308/12]
- Leiharbeitnehmer müssen bei Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt werden
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.03.2013
[Aktenzeichen: 7 ABR 69/11]) - BAG: Leiharbeitnehmer sind bei Berechnung des Schwellenwerts für Betriebsänderungen zu berücksichtigen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011
[Aktenzeichen: 1 AZR 335/10])
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Dokument-Nr. 21816
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