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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2015
7 AZR 17/13 -

BAG zur befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters

Befristete Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses zur Einarbeitung einer Nachwuchskraft sachlich gerechtfertigt

Vereinbaren die Arbeits­vertrags­parteien nach Erreichen des Renten­eintritts­alters des Arbeitnehmers die befristete Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses, kann die Befristung sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Der am 21. Januar 1945 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der seit Vollendung seines 65. Lebensjahres am 21. Januar 2010 gesetzliche Altersrente bezieht, war bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters vor. Am 22. Januar 2010 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2010 ende. Dieser Vertrag wurde zweimal verlängert. Nachdem der Kläger um eine Weiterbeschäftigung gebeten hatte, vereinbarten die Parteien zuletzt am 29. Juli 2011, dass der Arbeitsvertrag ab 1. August 2011 mit veränderten Konditionen weitergeführt werde und am 31. Dezember 2011 ende. Der Vertrag enthält die Abrede, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeitet. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung am 31. Dezember 2011 geendet hat.

Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertigt nicht Befristung des Arbeitsverhältnisses

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertigt die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) nicht. Erforderlich ist in diesem Fall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung der Beklagten diente. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2012
    [Aktenzeichen: 12 Sa 1303/12]
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