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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.1981
7 AZR 264/79 -

Berechtigte ordentliche Kündigung aufgrund mehrerer Lohnpfändungen bei wesentlicher Störung des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Organisation

Anzahl der Lohnpfändungen allein unerheblich

Ein Arbeitgeber kann eine ordentliche Kündigung aussprechen, wenn es zu mehreren Lohnpfändungen kommt und dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu einer wesentlichen Störung des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Organisation führt. Die Anzahl der Lohnpfändungen spielt für eine Kündigung allein keine Rolle. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von 1973 bis 1978 war ein Arbeitnehmer von 20 Lohnpfändungen bzw. -abtretungen betroffen. Er wurde daraufhin im Juni 1978 ordentlich gekündigt. Zur Begründung trug die Arbeitgeberin vor, dass die Bearbeitung der Lohnpfändungen einen nicht mehr hinzunehmenden Verwaltungsaufwand erforderte. Der Arbeitnehmer akzeptierte die Kündigung jedoch nicht und erhob Kündigungsschutzklage.

Lohnpfändungen rechtfertigten keine ordentliche Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die ordentliche Kündigung wegen des durch die Lohnpfändungen verursachten Verwaltungsaufwands sei sozial nicht gerechtfertigt gewesen. Zwar könne ein außerdienstliches Verhalten eine Kündigung rechtfertigen, wenn das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird. Häufige Lohnpfändungen können zudem mit der damit verbundenen kosten- und arbeitsmäßigen Belastung die unternehmerischen und betrieblichen Interessen des Arbeitsgebers berühren.

Berechtigte Kündigung nur bei wesentlicher Störung des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Organisation

Eine ordentliche Kündigung sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber nur dann gerechtfertigt, wenn zahlreiche Lohnpfändungen oder -abtretungen einen derartigen Verwaltungsaufwand erfordern, dass es dadurch zu einer wesentlichen Störung im Arbeitsablauf und der betrieblichen Organisation kommt. Es komme dabei nicht allein auf die Anzahl der Lohnpfändungen an. Vielmehr seien mehrere Faktoren mit einzubeziehen, wie etwa die Größe und Struktur des Betriebs.

Abmahnung nicht erforderlich

Ist eine ordentliche Kündigung wegen zahlreicher Lohnpfändungen zulässig, so das Bundesarbeitsgericht, sei keine vorherige Abmahnung erforderlich. Denn ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers könne nicht abgemahnt werden.

Notwendigkeit einer umfassenden Interessensabwägung

Eine wesentliche Störung des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Struktur genüge nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts für eine ordentliche Kündigung nicht. Vielmehr sei noch eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei sei auf Arbeitgeberseite insbesondere die Art und das Ausmaß des Verwaltungsaufwands sowie die Größe und Struktur des Betriebes zu berücksichtigen. Auf Arbeitnehmerseite komme es zum Beispiel auf die Anzahl der Lohnpfändungen im Verhältnis zur Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten, die Wiedereinstellungschancen des Arbeitnehmers an oder das Vorliegen einer finanziellen Notlage.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (zt/NJW 1982, 1062/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 37, Seite: 64 BAGE 37, 64 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1982, Seite: 1062
NJW 1982, 1062
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 1982, Seite: 347
ZIP 1982, 347

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Dokument-Nr.: 19169 Dokument-Nr. 19169

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