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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.1981
- 7 AZR 264/79 -
Berechtigte ordentliche Kündigung aufgrund mehrerer Lohnpfändungen bei wesentlicher Störung des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Organisation
Anzahl der Lohnpfändungen allein unerheblich
Ein Arbeitgeber kann eine ordentliche Kündigung aussprechen, wenn es zu mehreren Lohnpfändungen kommt und dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu einer wesentlichen Störung des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Organisation führt. Die Anzahl der Lohnpfändungen spielt für eine Kündigung allein keine Rolle. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von 1973 bis 1978 war ein Arbeitnehmer von 20 Lohnpfändungen bzw. -abtretungen betroffen. Er wurde daraufhin im Juni 1978 ordentlich gekündigt. Zur Begründung trug die Arbeitgeberin vor, dass die Bearbeitung der Lohnpfändungen einen nicht mehr hinzunehmenden Verwaltungsaufwand erforderte. Der Arbeitnehmer akzeptierte die Kündigung jedoch nicht und erhob Kündigungsschutzklage.
Lohnpfändungen rechtfertigten keine ordentliche Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die
Berechtigte Kündigung nur bei wesentlicher Störung des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Organisation
Eine
Abmahnung nicht erforderlich
Ist eine
Notwendigkeit einer umfassenden Interessensabwägung
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (zt/NJW 1982, 1062/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1982, Seite: 1062 NJW 1982, 1062 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 1982, Seite: 347 ZIP 1982, 347
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Dokument-Nr. 19169
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