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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.09.2009
7 AZR 291/08 -

BAG zur Befristung von Arbeitsverträgen an Hochschulen

Längere Befristung für wissenschaftliches Personal medizinischer Fachrichtungen zulässig

Die Regelung, Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion auf eine Dauer von bis zu neuen Jahren zu befristen, ist nur für wissenschaftliches Personal der medizinischen Fachrichtungen zulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Kläger ist Diplom-Biologe der Fachrichtung Biochemie. Er war nach Beendigung seiner Promotion aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2007 an einer medizinischen Hochschule des beklagten Landes beschäftigt. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde die Befristung auf § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG gestützt.

Klage gegen Befristung erfolgreich

Die gegen die Befristung zum 31. Dezember 2007 gerichtete Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Mit dem Kläger als Diplom-Biologen konnten nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG befristete Arbeitsverträge nur bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren abgeschlossen werden. Dieser Zeitrahmen ist überschritten.

Facharztausbildung begründet längere Befristungsdauer

Nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung (jetzt: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Die längere Befristungsmöglichkeit im Bereich der Medizin beruht auf der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Facharztausbildung. Sie gilt daher nur für wissenschaftliches Personal der medizinischen Fachrichtungen, nicht für Wissenschaftler anderer Fachbereiche.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2009
Quelle: ra-online, BAG

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2008
    [Aktenzeichen: 8 Sa 1368/07]
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Dokument-Nr.: 8399 Dokument-Nr. 8399

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