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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013
- 8 AZR 180/12 -
Arbeitnehmer muss Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen Schwerbehinderung nachweisen können
Kein Anspruch auf Schadensersatz ohne eindeutige Indizien für Benachteiligung
Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin. Diese ist schwerbehindert und wurde bei einer
Hinweise auf Ablehnung aufgrund der Schwerbehinderung nicht erkennbar
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Entschädigungsklage auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Klägerin hat keine Indizien vorgetragen, die die Vermutung zulassen, ihre
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2011
[Aktenzeichen: 3 Sa 1505/11]
- BAG: Diskriminierung bei der Stellenbesetzung aufgrund einer vermuteten Behinderung unzulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2009
[Aktenzeichen: 8 AZR 670/08]) - LAG Hessen zu Entschädigungsansprüchen bei Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2009
[Aktenzeichen: 19/3 Sa 340/08 und 19/3 Sa 1636/08])
Jahrgang: 2013, Seite: 2778 NJW 2013, 2778 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2013, Seite: 840 NZA 2013, 840
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Dokument-Nr. 15287
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