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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2009
- 8 AZR 670/08 -
BAG: Diskriminierung bei der Stellenbesetzung aufgrund einer vermuteten Behinderung unzulässig
Alleinige Annahme eines Diskriminierungsmerkmals stellt Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz dar
Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Schon in einem Bewerbungsgespräch gestellte Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, können auf eine mögliche Benachteiligung schließen lassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Beklagte ist Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma. Er hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der Kläger - ein promovierter Diplom-Biologe - hat sich erfolglos darauf beworben. Während eines der Bewerbungsgespräche wurde der Kläger gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Beklagte, dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen.
BAG weist Sache zur erneuten Verhandlung an Landesarbeitsgericht zurück
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe mit seinen Fragen und Äußerungen nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2009
Quelle: ra-online, BAG
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 08.07.2008
[Aktenzeichen: 8 Sa 112/08]
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Dokument-Nr. 8952
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