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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011
- 8 AZR 326/09 -
BAG zu den Fristen beim Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber
Arbeitnehmer müssen über Betriebsübergang unterrichtet werden
Ein Arbeitnehmer, der von einem Betriebserwerber die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses verlangt, weil dieser infolge des Betriebsübergangs sein neuer Arbeitgeber ist, hat die Fristen zu beachten, die er für einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses einzuhalten hätte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin seit knapp zehn Jahren ein
GmbH kündigte Arbeitsverhältnis der Angestellte nach Freistellung fristgerecht
Ab diesem Zeitpunkt setzte die Beklagte Mitarbeiter eines Leiharbeitsunternehmens bei der Kleinpaketfertigung ein; bei der V GmbH verbliebene Mitarbeiter erhielten zum Druckzentrum keinen Zutritt mehr. Nach Freistellung kündigte die V GmbH am 31. Juli 2007 das
Keine Fristen wegen fehlender Unterrichtung über Betriebsübergang
Das Landesarbeitsgericht hatte dem Fortsetzungsverlangen der Klägerin entsprochen. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Da zu Recht ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte festgestellt wurde, muss diese das auf sie übergegangene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- BAG zur Unterrichtung der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang - Unzureichende Unterrichtung kann Schadensersatzanspruch begründen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2008
[Aktenzeichen: 8 AZR 1116/06]) - Arbeitnehmer kann Betriebsübergang widersprechen
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2000
[Aktenzeichen: 3 Sa 277/00])
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Dokument-Nr. 10969
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