wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2006
8 AZR 349/06 -

Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen vorgetäuschtem Betriebsübergang

Arglistige Täuschung muss vom Arbeitnehmer bewiesen werden

Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist und nicht nur der Unterbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses dient. Dies gilt auch dann, wenn zugleich ein Übertritt des Arbeitnehmers in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vereinbart wird. Unwirksam ist ein Aufhebungsvertrag aber, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber täuscht, dass ein Betriebsübergang geplant ist, in dem er ihm wahrheitswidrig vorspiegelt, der Betrieb solle stillgelegt werden.

Der Kläger war bei der E. GmbH als Tischler beschäftigt. Am 26. Januar 2004 hatte ein Vertreter des vorläufigen Insolvenzverwalters der Belegschaft mitgeteilt, dass der Betrieb stillgelegt werde und nur noch Restaufträge abgearbeitet würden. Über das Vermögen der GmbH wurde am 1. Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 4. Februar 2004 unterschrieb der Kläger einen dreiseitigen Vertrag, wonach das Arbeitverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit dem 8. Februar 2004 beendet werden und der Kläger vom 9. Februar 2004 bis zum 8. Juni 2004 in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der G. Transfergesellschaft eintreten sollte. Nachdem es schon im Dezember 2003 und Januar 2004 zu Kontakten mit Vertretern der später gegründeten Beklagten gekommen war, erfolgte am 13. Februar 2004 eine Einigung über die Übernahme von Vermögensgegenständen des Geschäftsbetriebs. Der Kläger hat seine Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und begehrt die Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Die Beklagte hat behauptet, die Verhandlungen über eine mögliche Betriebsübernahme seien endgültig gescheitert gewesen. Erst nach erneuter Kontaktaufnahme durch den Insolvenzverwalter sei es nach schwierigen Gesprächen zu einer teilweisen Betriebsübernahme gekommen.

Die Vorinstanzen haben die Klage - nach Durchführung einer Beweisaufnahme - abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Der Aufhebungsvertrag war nicht wegen einer Umgehung des § 613 a BGB unwirksam, weil er auf das endgültige Ausscheiden aus dem Betrieb gerichtet war. Die vom Kläger erklärte Anfechtung führte ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages, weil der beweisbelastete Kläger die Behauptungen der Beklagten nicht widerlegt hat.

Vorinstanz

Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 2. Februar 2006 - 9 Sa 328/05 -

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/06 des BAG vom 23.11.2006

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Insolvenzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3414 Dokument-Nr. 3414

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3414

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?