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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2009
- 8 AZR 444/08 -
BAG zur Pflicht des Arbeitgebers zur Wahrung der Interessen seiner Arbeitnehmer
Keine Pflichtverletzung der Arbeitgeberin
Die Pflicht jedes Vertragspartners, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), kann zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers führen, bei der Wahrung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten, z.B. dem Versicherungsträger, erwerben können. Eine solche Pflicht hat aber zur Voraussetzung, dass die Entstehung von Rechtspositionen der Arbeitnehmer überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger war ursprünglich in der DDR im Bereich der "Carbochemie" beschäftigt, die wegen extremer gesundheitlicher Belastungen seit den 70er Jahren einer bergmännischen Untertagetätigkeit gleichgestellt war. Durch Ministerratsbeschluss der DDR vom 8. Februar 1990 wurde wegen der Umweltbelastung diese Braunkohleveredelung eingestellt; im Frühjahr 1990 wurden erste Entlassungen eingeleitet. Der Kläger arbeitete in anderen Bereichen und unterschiedlichen Funktionen noch bis September 2000 im Betrieb weiter, danach war er arbeitslos. Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht er seit Mai 2003
Kläger erfüllt nicht Voraussetzungen für keine bzw. geringere Rentenabschläge
Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hat eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2009
Quelle: ra-online, BAG
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2007
[Aktenzeichen: 22 Sa 1127/07]
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Dokument-Nr. 8516
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