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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007
8 AZR 593/06 -

Mobbing-Opfer kann vom Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangen - Anspruch auf Entlassung des mobbenden Kollegen besteht nicht

BAG zu Ansprüchen wegen Mobbing

Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum schikaniert wird, kann er seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen. Der Arbeitgeber haftet für Verdienstausfall, Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Dagegen kann er nicht die Entlassung des "Peinigers" verlangen. Dies hat das Bundes­arbeitsgericht entschieden.

Der Kläger ist seit Juli 1987 in der Klinik der Beklagten als Neurochirurg beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1990 ist er Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb erfolglos. Ab 1. Oktober 2001 bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kläger seit Mai 2002 "gemobbt" fühlt. Ein von der Beklagten in die Wege geleitetes "Konfliktlösungsverfahren" blieb erfolglos. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Seit Oktober 2004 ist er erneut krank.

Der Kläger verlangt, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Außerdem verlangt er Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die Beklagte bestreitet "Mobbinghandlungen" des Chefarztes. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Chefarzt habe "mobbingtypische Verhaltensweisen" gezeigt, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.

Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da der Chefarzt die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe. Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Auch ist noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.

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der Leitsatz

Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/07 des BAG vom 25.10.2007

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2006
    [Aktenzeichen: 16 Sa 76/05]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
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BB 2008, 675
 | Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR)
Jahrgang: 2008, Seite: 135
GesR 2008, 135
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2008, Seite: 511
MDR 2008, 511
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2008, Seite: 84, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
NJW-Spezial 2008, 84 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2008, Seite: 223
NZA 2008, 223
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2008, Seite: 1654
VersR 2008, 1654
 | Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR)
Jahrgang: 2008, Seite: 215
ZTR 2008, 215

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