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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2017
- 8 AZR 604/16 -
BAG: Stellenausschreibung mit Bezeichnung "junges und dynamisches Unternehmen" zulässig
Keine Diskriminierung einer 53-jährigen Bewerberin wegen Alters
Ein junges Unternehmen darf sich in einer Stellenausschreibung als "junges und dynamisches Unternehmen" bezeichnen. Dadurch werden ältere Bewerber nicht wegen ihres Alters diskriminiert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall folgender Sachverhalt zugrunde: In einer
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Arbeitsgericht Lübeck als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts stelle die Bezeichnung "junges und dynamisches Unternehmen" eine unternehmensbezogene Information dar, die sich nicht auf die Belegschaft oder die erwünschten
Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Entschädigung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der
Keine Altersdiskriminierung durch Bezeichnung "junges und dynamisches Unternehmen"
Zwar stelle eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 02.09.2015
[Aktenzeichen: 4 Ca 28/15] - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.05.2016
[Aktenzeichen: 6 Sa 419/15]
- Formulierung "junges motiviertes Team" in einer Stellenausschreibung stellt keine Altersdiskriminierung dar
(Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 26.05.2012
[Aktenzeichen: 2 Sa 574/11]) - Beschreibung des Arbeitsteams in Stellenanzeige als "junges, hoch motiviertes Team" stellt Diskriminierung wegen Alters dar
(Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27.05.2020
[Aktenzeichen: 2 Sa 1/20])
Jahrgang: 2018, Seite: 1497 NJW 2018, 1497 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2018, Seite: 584 NZA 2018, 584 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2018, Seite: 831 NZG 2018, 831
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Dokument-Nr. 26595
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