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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2014
- 8 AZR 662/13 -
BAG zur Rückwirkung der Zustellung
Schadenersatz und Entschädigung nach § 15 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO
Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Der Senat hält an seiner früher als obiter dictum geäußerten gegenteiligen Auffassung (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 27, BAGE 142, 143). nicht fest.
Im vorliegenden Fall betreibt die Beklagte Hallenbäder und Freibäder. Die Klägerin ist wegen einer Erkrankung an multipler Sklerose (MS) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert.
Vertragsangebot nach Bekanntmachung der Behinderung zurückgezogen
Nach dreijähriger Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe bewarb sie sich um eine entsprechende Stelle bei der Beklagten, die ihr einen befristeten Arbeitsvertrag als Elternzeitvertretung in Aussicht stellte. Anlässlich einer Besichtigung des zukünftigen Arbeitsplatzes teilte die Klägerin ihre Behinderung mit. Die Beklagte zog daraufhin das Vertragsangebot zurück. Wegen der Behinderung sei die Klägerin nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuüben. Die Klägerin erhob ohne gesonderte außergerichtliche Geltendmachung
BAG nimmt Rückwirkung der Zustellung an
Das Arbeitsgericht hat der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.05.2013
[Aktenzeichen: 4 Sa 62/13]
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Dokument-Nr. 18264
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