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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2014
- 8 AZR 759/13 -
Bewerber muss vorhandene Schwerbehinderung für Anspruch auf Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Bewerbungsschreiben mitteilen
Unauffällige Informationen oder eine in den Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises nicht ausreichend
Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen kommt es nicht an. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Im Juni 2010 bewarb er sich erstmalig bei der Beklagten. Dieses Bewerbungsverfahren, zu dem auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen worden war, blieb erfolglos.
Kläger verlangt Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung
Ende Juli 2010 bewarb sich der Kläger für eine andere, neu ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten. Die
Bewerber muss auf Schwerbehinderteneigenschaft im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinweisen
Anders als in den Vorinstanzen hatte die Klage vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen. Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises sind keine ausreichende Information des angestrebten Arbeitgebers. Die Mitteilung hat bei jeder einzelnen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.10.2012
[Aktenzeichen: 9 Sa 214/12]
- Schwerbehindertenvertretung muss bei Entscheidungen über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen auch bei Interessenkollisionen beteiligt werden
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2013
[Aktenzeichen: 8 AZR 574/12]) - Arbeitnehmer muss Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen Schwerbehinderung nachweisen können
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013
[Aktenzeichen: 8 AZR 180/12]) - Keine Diskriminierung eines Schwerbehinderten bei Bewerbung auf bereits besetzte Stelle
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2010
[Aktenzeichen: 8 AZR 370/09])
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Dokument-Nr. 18863
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