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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2018
- 8 AZR 96/17 -
Autoverkäufer haftet nicht auf Schadensersatz für verschwundenes, vorzeitig herausgegebenes und nicht vollständig bezahltes Fahrzeug
BAG zur Haftung eines Verkäufers für ein noch nicht vollständig bezahltes Fahrzeug
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Autoverkäufer, der ein Fahrzeug entgegen den vertraglichen Regelungen vorzeitig heraus gegeben hatte, obwohl es noch nicht vollständig bezahlt war, nicht auf Schadensersatz für das danach verschwundene Fahrzeug haftet, da er sich auf eine vertragliche Ausschlussfrist berufen kann. Somit hatte der Autohändler hat den Schaden zu spät geltend gemacht.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls war in dem Autohaus der Klägerin als Verkäufer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war bestimmt, dass mit Ausnahme von Provisionsansprüchen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Im Betrieb der Klägerin bestand die Anweisung, ein Neufahrzeug, das entweder nicht vollständig bezahlt war oder für das keine gesicherte Finanzierung vorlag, nicht an einen Käufer herauszugeben, es sei denn, dass eine Einwilligung der Geschäftsleitung vorlag.
Kunde bringt vorzeitig herausgegebenes Fahrzeug nicht zurück
Am Freitag, den 19. September 2014 erschien ein Kunde zur Abholung eines von ihm im Mai bestellten Neuwagens. Der Kunde leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung, drängte auf Überlassung des Pkw für das kommende Wochenende und sagte zu, das
Klägerin verlangt von Autoverkäufer Schadensersatz
Im Februar 2015 nahm die anwaltlich vertretene Klägerin Kontakt mit den Anwälten des Kunden auf und verhandelte - letztlich erfolglos - jedenfalls über die Zahlung des Restkaufpreises durch den Kunden. Ferner beauftragte sie eine Detektei mit dem Ziel der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs. Diese teilte der Klägerin im April/Mai 2015 mit, dass der Kunde unter den von der Klägerin angegebenen Anschriften nicht auffindbar sei. Am 20. August 2015 reichte die Klägerin beim Landgericht Freiburg eine Klage gegen den Kunden ein, deren Zustellung scheiterte. Mit Schreiben vom 20. November 2015 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, seine Verpflichtung zum
Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Gericht ließ es offen, ob der Beklagte durch die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kunden seine Vertragspflichten verletzt hat; etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2016
[Aktenzeichen: 9 Sa 51/16]
- Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Auto aufgrund Existenz eines Fahndungseintrags im Schengener Informationssystem (SIS)
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 02.05.2016
[Aktenzeichen: 21 U 3016/15]) - Keine Haftung einer Verkaufsplattform bei betrügerischem Inserat
(Amtsgericht München, Urteil vom 15.09.2017
[Aktenzeichen: 132 C 5588/17])
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Dokument-Nr. 26021
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