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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2017
- 9 AZR 117/17 -
BAG: Möglicher Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers bei Raumvorgabe und zeitlich beschränkter Zurverfügungstellung des Raums
Große Zeitspanne der Zurverfügungstellung spricht aber gegen Arbeitnehmerstatus
Ein Musikschullehrer kann zwar als Arbeitnehmer anzusehen sein, wenn er aufgrund der Vorgabe eines bestimmten Raums und der zeitlich beschränkten Zurverfügungstellung des Raums in zeitlicher Hinsicht dem Weisungsrecht der Musikschule unterworfen ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Zeitspanne derart groß ist, dass dem Lehrer ein erheblicher Spielraum verbleibt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall arbeitete ein
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Arbeitsgericht Herne als auch das Landesarbeitsgericht Hamm wiesen die Klage ab. Der
Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Arbeitnehmerstatus des Musiklehrers
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Musiklehrers zurück. Dieser sei nicht Arbeitnehmer, sondern als freier Dienstnehmer anzusehen. Er sei insbesondere in der Gestaltung seiner
Freie Gestaltung der Arbeitszeit trotz Vorgabe von Räumen und Zeiten
Der Arbeitszeitsouveränität des Musiklehrers stehe nicht entgegen, so das Bundesarbeitsgericht, dass die Musikschule lediglich an drei festen Tagen in der Woche einen Unterrichtsraum zur Verfügung stelle. Zwar könne die Anordnung, eine Tätigkeit nur in bestimmten Räumen zu verrichten, und einer nur zeitlich beschränkten Zurverfügungstellung dieser Räumlichkeiten eine zeitliche Weisungsgebundenheit liegen. Dies sei aber nicht anzunehmen, wenn die Zeitspanne so bemessen sei, dass dem Mitarbeiter ein erheblicher Spielraum verbleibe. So lag der Fall hier. Dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 02.06.2016
[Aktenzeichen: 4 Ca 388/16] - Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 08.12.2016
[Aktenzeichen: 11 Sa 866/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 826 BB 2018, 826 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Jahrgang: 2018, Seite: 448 NZA 2018, 448
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Dokument-Nr. 26077
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