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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2008
- 9 AZR 186/07 -
BAG: Rückzahlungsvereinbarung von Studienkosten unwirksam
Darlehensvertrag verletzt das Transparenzgebot
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung von Studienkosten befasst und entschieden, dass die dem Fall zugrunde liegende Vereinbarung gegen das Transparenzgebot verstößt, weil u. a. nicht klar war, ob der Arbeitnehmer nach dem Studium überhaupt und wenn ja mit welcher Tätigkeit und Vergütung eingestellt werden sollte.
Der Beklagte begann im Anschluss an seine erfolgreiche Ausbildung bei der Klägerin zum Sozialversicherungsfachwirt im Jahre 2003 ein Studium „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund“. Zur Förderung des Studiums schlossen die Parteien einen „Volontariatsvertrag“.
Danach erhielt der Beklagte als Darlehen der Klägerin für die restliche Zeit des Studiums einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von 190,00 Euro. Die Gesamtdarlehenssumme sollte in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit des Beklagten bei der Klägerin nach erfolgreichem Studienabschluss abgebaut werden. Nachdem der Beklagte sein Studium erfolgreich beendet hatte, bot ihm die Klägerin eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an. Das lehnte der Beklagte ab. Die Klägerin verlangt deswegen die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 23.921,85 Euro.
Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens. Die Darlehensvereinbarung verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Beklagten unangemessen. Sie ist nicht klar und verständlich. Unklar geblieben ist, ob überhaupt und - wenn ja - mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Beklagte eingestellt werden sollte. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des BAG vom 18.03.2008
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2007
[Aktenzeichen: 3 Sa 46/06]
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Dokument-Nr. 5779
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