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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2011
- 9 AZR 197/10 -
BAG: Anspruch auf Erholungsurlaub besteht gekürzt auch für Elternzeit
Urlaub darf lediglich für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden
Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entsteht jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der schwerbehinderte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1989 als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Saarland (MTV) stehen ihm jährlich 30 Arbeitstage
MTV trifft keine abweichende Regelung hinsichtlich Kürzung des Erholungsurlaubs um ein Zwölftel je Kalendermonat der Elternzeit
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 25.11.2009
[Aktenzeichen: 2 Sa 36/09]
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Jahrgang: 2012, Seite: 167 MDR 2012, 167
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Dokument-Nr. 11650
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