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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2001
9 AZR 26/00 -

Annahmeverzug des Arbeitgebers nach jeder fristlosen Kündigung?

Die Klägerin war bei der Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Mitte Januar 1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 28. Februar 1998. Zugleich gewährte sie der Klägerin zehn Tage Urlaub und stellte sie im übrigen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich für Überstunden von der Arbeit frei. Hiergegen wandte sich die Klägerin nicht.

Am 21. Januar 1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage nahm die Klägerin zurück, nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie leite aus der außerordentlichen Kündigung keine Rechte (mehr) her. Bereits vorher hatte sie der Klägerin Entgelt für Urlaub und für Überstunden bezahlt.

Die Klägerin hat das für nicht ausreichend gehalten. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihr mit der fristlosen Kündigung den Arbeitsplatz entzogen und schulde deshalb für die Zeit vom 21. Januar bis 28. Februar 1998 zusätzlich Annahmeverzugslohn. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg.

Der Arbeitnehmer kann Vergütung für Zeiten, in denen er nicht arbeitet, u.a. dann vom Arbeitgeber verlangen, wenn der Arbeitgeber sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet. Das setzt voraus, daß der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit hat, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet hat. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers läßt die Arbeitsbefreiung unberührt. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

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der Leitsatz

Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers läßt die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/01 des BAG vom 23.01.2001

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.11.1999
    [Aktenzeichen: 13 Sa 301/99]
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Dokument-Nr.: 5041 Dokument-Nr. 5041

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