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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2010
- 9 AZR 3/09 -
BAG: Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion unzulässig
Entwicklung neuer Produkte nicht Teil des Berufsbild eines Redakteurs
Eine Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in einen Bereich, der nichts mit dem eigentlichen Berufsbild eines Redakteurs zu tun hat, ist nicht zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den
Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im
„Der Verlag behält sich vor, dem
Klägerin wehrt sich gegen Versetzung in andere Redaktion
Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter u.a. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.
BAG erklärt Versetzung für unzulässig
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Nach dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2010
Quelle: ra-online, BAG
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.07.2008
[Aktenzeichen: 22 Sa 2174/07]
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Dokument-Nr. 9259
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