Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019
- 9 AZR 362/18 -
Kürzung von Urlaubsansprüchen aus Elternzeit zulässig
Arbeitgeber kann Urlaub unter Berufung auf § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG zulässig ankündigen und kürzen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich u.a. vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in
Kürzung des Erholungsurlaubs für Elternzeit bei Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Arbeitgebers zulässig
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 4. April 2016 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der
Kein Verstoß gegen geltendes EU-Recht
Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 28.01.2018
[Aktenzeichen: 5 Sa 625/17]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27198
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27198
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.