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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2001
- 9 AZR 44/00 -
Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Schlussformulierung mit Dank, Bedauern und Zukunftswünschen
"Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg"
Auf die oft in Arbeitszeugnissen verwendeten Abschlussformulierungen, wie Dank, Bedauern und Zukunftswünsche, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Klägerin war bei den Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch der Klägerin. In dem Arbeitszeugnis beurteilten die Beklagten Führung und Leistung der Klägerin und bescheinigten ihr, sie habe die übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.
Die Klägerin hat das Zeugnis als unvollständig beanstandet und verlangt, folgende Schlußformel aufzunehmen:
Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
Landesarbeitsgericht gibt Anspruch auf Schlussformel teilweise statt
Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Erklärung der Beklagten, ihr Ausscheiden werde bedauert, verneint. Die Beklagten seien aber verpflichtet, der Klägerin alles Gute zu wünschen. Sie hätten der Klägerin außerdem im Zeugnis für die stets gute Zusammenarbeit zu danken.
Bundesarbeitsgericht verneint Anspruch auf Schlussformel
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat Erfolg.
Schlußformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, daß es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine "Geheimzeichen" enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergibt. Das Fehlen einer Schlußformel ist kein solches "Geheimzeichen". Die von der Klägerin begehrte Schlußformel betrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehört nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.
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Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2005
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
- Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 10.02.1998
[Aktenzeichen: 4 Ca 248/97] - Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.1999
[Aktenzeichen: 14 Sa 1157/98]
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Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2001, Seite: 1957 BB 2001, 1957 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2001, Seite: 1674 DB 2001, 1674 | Zeitschrift: Juristische Praxis (JP)
Jahrgang: 2001, Seite: 177 JP 2001, 177 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2001, Seite: 1063 MDR 2001, 1063 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2001, Seite: 2995 NJW 2001, 2995 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2001, Seite: 843 NZA 2001, 843
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Dokument-Nr. 1266
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