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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.05.2014
- 9 AZR 678/12 -
Gesetzlicher Urlaubsanspruch kann nach vereinbartem unbezahltem Sonderurlaub nicht gekürzt werden
Bundesurlaubsgesetz ordnet keine Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an
Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch davon unberührt und darf nicht gekürzt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den
Arbeitnehmerin verlangt von Arbeitgeber erfolglos Abgeltung nicht genommener Urlaubstage
Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten
BAG: Vereinbarter Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht entgegen
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2012
[Aktenzeichen: 3 Sa 230/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 2974 NJW 2014, 2974 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 530, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück NJW-Spezial 2014, 530 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück) | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2014, Seite: 959 NZA 2014, 959
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Dokument-Nr. 18166
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