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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.1999
- 9 AZR 893/98 -
BAG: Bei mehrfach gefaltetem Arbeitszeugnis kein Anspruch auf ein neues
Zeugnis muss nicht in Versandtasche DIN-A4 mit gesteiftem Rücken versandt werden
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, z.B. durch Schwärzungen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Klägerin war verurteilt worden, ein dem Beklagten bereits erteiltes Arbeitszeugnis zu berichtigen. Sie übermittelte ihm das korrigierte Zeugnis zweimal gefaltet in einem Briefumschlag. Der Beklagte war damit nicht einverstanden. Er hat gemeint, die Klägerin hätte ihm das Zeugnis ungefaltet zuleiten müssen. Sein Anspruch auf
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht: Arbeitnehmer kann kein neues Zeugnis verlangen
Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts sind der Auffassung des Beklagten nicht gefolgt und haben die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts für unzulässig erklärt.
Bundesarbeitsgericht: Zeugnisanspruch ist erfüllt
Die Klägerin hat den Zeugnisanspruch des Beklagten erfüllt. Faltet der Arbeitgeber den Zeugnisbogen, um ihn in einem Umschlag kleineren Formats unterzubringen, ist das nicht zu beanstanden. Arbeitszeugnisse werden häufig übersandt. Oft geschieht das auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmer. Eine allgemeine Übung, Zeugnisse grundsätzlich in einer Versandtasche DIN A 4 mit gesteiftem Rücken zu versenden, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
Das Urteil ist aus dem Jahr 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen"
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Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, z.B. durch Schwärzungen.
Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so muss das Zeugnis von diesem persönlich unterzeichnet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (pt)
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.1998
[Aktenzeichen: 5/3 Sa 547/98]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2000, Seite: 282 DB 2000, 282 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2000, Seite: 1060 NJW 2000, 1060 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2000, Seite: 257 NZA 2000, 257
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Dokument-Nr. 10210
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