Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017
- 5 Sa 314/17 -
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis
Getackertes Zeugnis stellt kein Geheimzeichen dar
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Ein getackertes Zeugnis stellt kein unzulässiges Geheimzeichen dar. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Arbeitgeberin im November 2015 beendet wurde, erhielt der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer war aber unter anderem nicht mit der
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage auf Erteilung eines ungefalteten und ungetackerten Arbeitszeugnisses ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitsnehmers.
Landesarbeitsgericht verneint ebenso Anspruch auf ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Es bestehe kein Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis zweimal faltet, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen (vgl. BAG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 AZR 893/98 -). Wichtig sei nur, dass das Zeugnis kopierfähig sei und die Knicke sich nicht auf den Kopien etwa durch Schwärzungen abzeichnen. Ein Arbeitgeber müsse aber nicht das Zeugnis in einem DIN A4 Umschlag ungefaltet und in besonderer Weise durch Verstärkungen geschützt, übersenden. Weiterhin stelle es kein unzulässiges Geheimzeichen dar, wenn der Arbeitgeber die Blätter des Zeugnisses mit einem Heftgerät körperlich miteinander verbindet. Für die Ansicht des Arbeitnehmers gebe es keinerlei Belege.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 06.04.2017
[Aktenzeichen: 9 Ca 922/16]
- BAG: Bei mehrfach gefaltetem Arbeitszeugnis kein Anspruch auf ein neues
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.1999
[Aktenzeichen: 9 AZR 893/98]) - Arbeitszeugnis darf nicht mit "Kinderschrift" oder "gekippt" unterschrieben werden
(Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27.07.2016
[Aktenzeichen: 4 Ta 118/16]) - Arbeitszeugnis muss als Datum Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufweisen
(Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.03.2020
[Aktenzeichen: 7 Ta 200/19])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2018, Seite: 54 AA 2018, 54 | Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR)
Jahrgang: 2018, Seite: 128 ArbR 2018, 128 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2018, Seite: 371 BB 2018, 371 | Zeitschrift: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA)
Jahrgang: 2018, Seite: 132 FA 2018, 132
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 26045
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26045
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.