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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2012
- I R 106/10 -
"Kitas" sind steuerpflichtig
Von der Gemeinde betriebene Kita unterfällt der Körperschaftsteuer
Betreibt eine Gemeinde eine Kindertagesstätte ("Kita"), um dadurch den sozialgesetzlichen Anspruch von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen zu erfüllen, dann handelt es sich hierbei regelmäßig um einen sog. Betrieb gewerblicher Art, der der Körperschaftsteuer unterfällt. Das entschied der Bundesfinanzhof.
Das Finanzgericht Düsseldorf als Vorinstanz sah in der "Kita" einen steuerfreien Hoheitsbetrieb. Anders als das Finanzgericht beeindruckte den Bundesfinanzhof jedoch der sozialpolitische und sozialrechtliche Förderungsauftrag nicht. Für ausschlaggebend hält er vielmehr, dass die kommunalen "Kitas" in einem "Anbieter- und Nachfragewettbewerb" zu anderen "Kitas" stehen, insbesondere auch solchen, die von privaten Leistungsträgern betrieben werden. Angesichts dessen sei das Betreiben von "Kitas" nicht der öffentlichen Hand "eigentümlich" und vorbehalten. Auch dass die Einnahmen der kommunalen "Kitas" aus den Elternbeiträgen resultierten und sie sich (auch) aus diesen Beiträgen finanzierten, ändere daran nichts. Nach allem gebe es keinen Grund, die kommunalen "Kitas" steuerlich zu bevorzugen.
BFH-Entscheidung kommt Bedeutung für Einrichtungen in allen Bundesländern zu
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die "Kitas" einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 14187
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